Die Reform der EuInsVO Ein Beitrag von Prof. Dr. Heinz Vallender

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Bis zum 31.5.2002 gab es keinen rechtlichen Rahmen zur Koordinierung von internationalen Insolvenzen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 (ABlEG Nr. L 160/1 v. 30.6.2000, in Kraft getreten am 31.5.2002) hatte sich diese Situation grundlegend gewandelt. Sie beanspruchte Geltung ausschließlich im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und erfasste entsprechend ihrer Zielsetzung allein grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb des Binnenmarktes.

Nach jahrelangen Reformarbeiten ist am 20.5.2015 die reformierte EuInsVO (Verordnung (EU) 2015/848) in Kraft getreten, die seit 26.6.2017 für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks gilt. Mit ihrem Geltungsbeginn hat die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 insoweit ihre Wirkung verloren, als sie nicht mehr Bestandteil des Unionsrechts ist. Sie gilt aber weiterhin für Verfahren, die vor dem 26.6.2017 eröffnet wurden.

Übergeordnetes Ziel der reformierten Verordnung ist es, eine noch effizientere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Auch wenn sie sich nicht in einem gänzlich neuen Gewand präsentiert, hat sie doch wesentliche Veränderungen und Erweiterungen erfahren. Dazu zählt zunächst eine Öffnung verstärkt für solche Verfahren, die auf eine Rettung wirtschaftlich angeschlagener, aber sanierungsfähiger Unternehmen abzielen. Der sachliche Anwendungsbereich wurde durch die Aufnahme von Verfahren in Eigenverwaltung und außergerichtliche Sanierungsverfahren in die Definition des Insolvenzverfahrens sowie durch die Aufnahme von Entschuldungsverfahren und von sonstigen Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die nicht von der EuInsVO a.F. erfasst wurden, erweitert.

Besondere praktische Bedeutung dürfte die Neufassung des Art. 3 EuInsVO (Internationale Zuständigkeit) haben. Die Anknüpfung an den COMI zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens wurde beibehalten. Allerdings soll die Einführung von Sperrfristen verstärkt betrügerisches Forum Shopping verhindern. Die in Art. 3 EuInsVO genannten Vermutungen sollen nur dann eingreifen, wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten bei juristischen Personen und Gesellschaften eine Sitzverlegung oder bei einer natürlichen Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, eine Verlegung der Hauptniederlassung oder bei anderen natürlichen Personen eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Zeitraum von sechs Monaten erfolgt sind.

Zur Unterrichtung der von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betroffenen Gläubiger und Gerichte, aber auch zur allgemeinen Information des Geschäftsverkehrs verpflichtet die reformierte Verordnung erstmals die Mitgliedstaaten, öffentlich zugängliche elektronische Register einzuführen. Um den ausländischen Gläubigern den Zugriff auf diese Register zu erleichtern, sind sie über das Europäische Justizportal zu vernetzen (Art. 24 ff EuInsVO).

Das Sekundärinsolvenzverfahren hat ebenfalls grundlegende Änderungen erfahren. Um die Sanierungschancen von Unternehmen zu erhöhen, muss es nicht mehr zwingend ein Liquidationsverfahren sein. Störende Sekundärinsolvenzverfahren soll der Insolvenzverwalter des Hauptverfahrens dadurch verhindern können, dass er gegenüber lokalen Gläubigern Zusicherungen abgibt, dass ihre lokalen Rechte gewahrt bleiben.

Neu ist auch das Kapitel zur Konzerninsolvenz mit Vorschriften zur grenzüberschreitenden Kooperation von Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern verschiedener insolventer Gruppengesellschaften und zum neuen Koordinationsverfahren. Dieses hat insgesamt zum Ziel, die in der Struktur einer Unternehmensgruppe gewachsenen Synergien zu erhalten und auch noch in der Insolvenz durch gemeinsame Verwertungsstrategien den darin verkörperten erhöhten Fortführungswert zu gewinnen.

Über den Autor

Prof. Dr. Heinz Vallender ist Honorarprofessor an der Universität zu Köln und war bis Dezember 2015 weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Köln (dort Leiter der Insolvenzabteilung). Er ist u.a. Vorsitzender des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln e. V. und des judicial wing von INSOL Europe. Prof. Dr. Heinz Vallender ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht sowie Mitherausgeber verschiedener Zeitschriften, Mitherausgeber bzw. Kommentator des Uhlenbruck und Mitherausgeber des Vallender/Undritz, Praxis des Insolvenzrechts. Bei RWS ist der von ihm herausgegebene Kommentar zur neuen EuInsVO erschienen.

Buchtipp

Vallender (Hrsg.)
EuInsVO
Kommentar zur Europäischen
Insolvenzverordnung
2017. 928 Seiten
Gebunden € 138,00
ISBN 978-3-8145-8234-4

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