Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Erfolgsrezept mit Risiken und Nebenwirkungen Ein Beitrag von Prof. Dr. Volker Römermann und Dr. Achim Zimmermann

PartG-mbB
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Jetzt sind es schon drei Jahre, seit den Angehörigen der freien Berufe die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Gesellschaftsform zur Verfügung steht. Anfänglich wurde die „klassische“ Partnerschaftsgesellschaft von ihrer Zielgruppe nicht gerade euphorisch aufgenommen. Die jüngere Variante gewinnt deutlich mehr Anhänger.

Mangelnde Haftungsbeschränkung kein Argument mehr

Viele Freiberufler verharren gedankenlos in ihrer ursprünglichen Gesellschaftsform – meist war es eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Zurückhaltung setzte sich auch noch nach 1994 fort, obwohl die Anwalts-GmbH, ab 1995 die Partnerschaft (klassisch) und später die Anwalts-AG als Rechtsformvarianten hinzu kamen. Hierfür gibt es – neben dem Erfahrungssatz mit dem „Schuster in eigenen Sachen“ – verschiedene Gründe: Einerseits war die Haftungsstruktur der seit 1995 möglichen Partnerschaftsgesellschaft in ihrer ersten Version nicht das, was sich viele erhofft hatten. Eine umfassende Haftungsbeschränkung ähnlich der einer juristischen Person hatte der Gesetzgeber damals schlichtweg abgelehnt, das sei mit dem Wesen der freien Berufe nicht zu vereinbaren. Daneben wurde insbesondere bei den rechtsberatenden Berufen der Einwand laut, die Partnerschaftsgesellschaft könnte bei den Mandanten einen eher negativen Eindruck hinterlassen. Das alles ist passé. Die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung ist seit der Reform im Jahre 2013 mit der PartG mbB deutlich verbessert. Frühere Versuche, das Haftungsproblem durch die Gründung einer Limited Liability Partnership (LLP) zu lösen, sind damit erledigt (inwieweit die unklare Haftungssituation in der LLP überhaupt zur Lösung geführt hätte, kann hier offen bleiben). Die Akzeptanz haftungsbeschränkter Gesellschaften von Freiberuflern ist nun allgemein verbreitet, auch Erwägungen des Marketing sprechen also nicht, zumindest nicht mehr, gegen diese Rechtsform.

Die Partnerschaftsgesellschaft hat sich etabliert

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hat sich vor diesem Hintergrund mittlerweile unter den Freiberuflern etabliert. Heute finden sich bereits mehr als 3.000 Gesellschaften in den Partnerschaftsregistern. Diese positive Entwicklung zeichnete sich auch deshalb ab, weil in einzelnen Bundesländern neben den Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auch den Architekten und beratenden Ingenieuren die Möglichkeit eröffnet wurde, sich in dieser Gesellschaftsform zusammen zu finden. Mit dieser Öffnung sind allerdings auch rechtliche Schwierigkeiten verbunden, was bspw. die Entscheidung des OLG Hamm (NZG 2016, 43) zeigt. Nach ihr können lediglich beratende – anders als „einfache“ – Ingenieure eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gründen. Auch im Bereich der Heilberufe lassen sich Tendenzen erkennen, die diesen Angehörigen die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung zubilligen. So hat Bayern seinen Ärzten die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zusammenzuschließen.

Weiterer Schub durch Liberalisierung des Gesellschaftsrechts der Freiberufler

Neben dem Gesetzgeber hat auch die Rechtsprechung für eine Liberalisierung des Gesellschaftsrechts der Freiberufler gesorgt. Erst in diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2016, 700) die Möglichkeit eröffnet, dass Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern gemeinschaftlich ihre Berufe ausüben dürfen. Auch wenn diese Entscheidung in mancherlei Hinsicht hinter den Erwartungen zurückblieb, denn das Gericht hat sich lediglich auf diese beiden Berufsangehörigen und ausschließlich mit der Partnerschaftsgesellschaft befasst, statt eine konsequente Entscheidung des gesamten Fragenkomplexes zu fällen, lassen sich die dort gezogenen Schlüsse auf andere Berufsgruppen und Sozietätsformen übertragen. So wird es nur noch eine Frage der Zeit sein, bis weitere interdisziplinäre Zusammenschlüsse vor die Gerichte gebracht werden.

Binnenhaftung ungeklärt

Ein Problem ist bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung noch weitgehend ungeklärt: Die Gefahr einer Binnenhaftung. Wenn einem der Partner ein beruflicher Fehler unterläuft, gilt im Außenverhältnis die Haftungsbeschränkung aus § 8 Abs. 4 PartGG, d.h. der geschädigte Mandant greift nur auf das Gesellschaftsvermögen, nicht aber auf die Partner privat zurück. Intern muss zumindest der die Haftung verursachende Partner damit rechnen, dass er zum Ausgleich verpflichtet wird, etwa durch einen Insolvenzverwalter über das Vermögen der PartG mbB. Hierzu wird es kommen, wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung den Fehler nicht direkt. Möglicherweise haften aber sogar sämtliche Gesellschafter, da § 735 BGB, der eine allgemeine Pflicht zum Verlustausgleich vorsieht, auch im Recht der Partnerschaft Anwendung findet, zumindest wenn dies nicht im Partnerschaftsvertrag ausgeschlossen wird. Während zu § 735 BGB jedenfalls geklärt ist, dass diese Vorschrift vertraglich abbedungen werden kann, sind die Möglichkeiten einer Begrenzung der Binnenhaftung für den verantwortlichen Partner ungeklärt. Kann man die Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausschließen oder auch für grobe, wann kann mangels expliziter Regelung im Vertrag eine konkludente Haftungsbeschränkung angenommen werden – oder geht das bei Profis wie beteiligten Anwälten gar nicht? Fragen und Risiken, gegen die mittels Vertragsgestaltung nur begrenzt Sicherheit geschaffen werden kann.

Und nun kommen die Auswirkungen des Brexit hinzu

Ein weiterer Grund, der die Akzeptanz der Partnerschaftsgesellschaft steigern wird, ist weder dem deutschen Gesetzgeber noch der Rechtsprechung zuzuschreiben: Es ist der drohende Brexit. Hatten vor der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung noch manche Kanzleien aus Haftungsgründen auf das englische Gesellschaftsrecht zurückgegriffen, so ist zu befürchten, dass dieser Umweg bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs ins Leere gehen wird, hat er seinen Ursprung doch im europäischen Recht. Damit werden Freiberufler wieder vermehrt einen Rückgriff auf deutsche Gesellschaftsformen nehmen, selbst wenn der Austritt der Briten doch noch aufgehalten oder dessen gesellschaftsrechtliche Folgen durch bilaterale Abkommen gemildert werden sollten. Schon allein die Unsicherheit, wie es mit dem Inselstaat weitergeht, wird viele Gründer zurückschrecken und stattdessen die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als eine womöglich attraktivere  Möglichkeit berücksichtigen lassen.

Die Autoren

Roemermann

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, FAInsR, FAHandels-/GesR, FAArbR, ist sowohl wissenschaftlich als auch als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig im Recht der freien Berufe sowie im Insolvenz- und im Gesellschaftsrecht tätig (Römermann Rechtsanwälte AG). Ferner ist er als Geschäftsführer der Römermann Insolvenzverwalter GmbH aktiv und Insolvenzverwalter in mehreren Großverfahren seit ESUG (z.B. „Windwärts“). Er ist Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Insolvenzrecht e.V. und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu insolvenz- und berufsrechtlichen Themen.

zimmermann Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann ist in der Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG
schwerpunktmäßig mit Fragen des Gesellschaftsrechts betraut. Dabei berät und begleitet er umfassend in allen aufkommenden Fragen von der Gründung der Gesellschaft bis hin zu deren Liquidation und allen dazwischen auftretenden Situationen, auch im Hinblick auf arbeits- und verwaltungsrechtliche Aspekte. Er ist außerdem Spezialist auf dem Gebiet des Rechts der freien Berufe.

 

Buchtipp:
Römermann (Hrsg.)
PartGG
Kommentar zum
Partnerschafsgesellschaftsgesetz
5. Auflage 2017
472 Seiten
Gebunden € 82,00
ISBN 978-3-8145-3004-8
Erschienen im April 2017

Roemermann (Hrsg.): PartGG-Kommentar

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