PSD2-Countdown: Die Regulierung von „Sofort-Überweisung“ & Co. Ein Beitrag von RA Dr. Christian Conreder

Der Countdown läuft: PSD2 startet bald durch und wird für etliche Änderungen im Zahlungsverkehr sorgen. Zahlungsdienstleister müssen vorbereitet sein. Bild: Fotolia

Am 12. Januar 2016 trat die Payment Services Directive 2 / Zahlungsdiensterichtlinie (kurz: PSD2) in Kraft und muss bis Januar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat hierzu bereits im Februar 2017 einen Regierungsentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie) vorgelegt. Das Umsetzungsgesetz wird in Kürze im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Ein guter Zeitpunkt, um sich die wesentlichen Neuerungen für Dritte Zahlungsdienstleister zu vergegenwärtigen.

Hintergrund der PSD2

Hintergrund der PSD2 ist neben der Marktöffnung für neue Zahlungsdienste auch die Effizienzsteigerung der Zahlungssysteme sowie eine Stärkung des Wettbewerbs. Darüber hinaus sollen der Verbraucher- und Datenschutz verbessert werden. Diese Ziele sollen insbesondere durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs im Vergleich zur Vorgänger-Richtlinie erreicht werden. Dadurch werden künftig auch Betreiber von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten als Zahlungsdienstleister qualifiziert. Bislang wurden diese (nur) als technische Dienstleister angesehen, die nicht den aufsichtsrechtlichen Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterliegen (vgl. § 1 Abs. 10 Nr. 9 ZAG).

Dritte Zahlungsdienstleister

Dritte Zahlungsdienstleister sind Kontoinformationsdienste, Zahlungsauslösedienste und „sonstige Drittdienste“, die typischerweise kein Zahlungskonto anbieten bzw. führen und selbst kein Geld der Zahlungsdienstnutzer halten. Diese Dienste greifen vielmehr auf bereits bestehende Zahlungskonten von Kunden beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu (sog. „access-to-accounts“). Dabei sind die kontoführenden Zahlungsdienstleister, d.h. die Banken, verpflichtet, den Zugang zu den von ihnen geführten Kundenkonten (diskriminierungsfrei) zu gewähren. Hierzu muss eine (neue) technische Schnittstelle eingerichtet und ein über diese Schnittstelle ausgelöster Zahlungsauftrag ebenso schnell abgewickelt werden, wie ein direkt vom Kunden übermittelter. Gleiches gilt für Datenanfragen (wie z.B. der Kontostand). Ausnahme: Es liegen objektive und nachvollziehbare Gründe für eine Ablehnung vor, bspw. Betrugsversuche. Durch den gesetzlich zu begründenden access-to-accounts können Dritte Zahlungsdienstleister vermehrt Dienstleistungen anbieten, unterfallen aber auch einer Regulierung.

Zahlungsauslösedienste

Zahlungsauslösedienste stellen eine kostengünstige Möglichkeit des Bezahlens dar und ermöglichen Verbrauchern (ohne Verwendung einer Zahl- bzw. Kreditkarte) Buchungen und Einkäufe im Internet. Unter Zahlungsauslösediensten versteht man Dienste, bei denen auf Antrag des Zahlungsdienstenutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. Mittels einer Softwarebrücke (zwischen Website des Händlers und Plattform der Bank) kann der Zahlungsvorgangausgelöst werden. Der Händler erhält zugleich Gewissheit über den Eingang der Zahlung. Zahlungs- und Abwicklungsvorgänge können dadurch (für beide Seiten) beschleunigt werden. Da indes Zahlungsauslösedienste nach der neuen Gesetzeslage eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut benötigen, müssen diese zukünftig ein aufwändiges Erlaubnisverfahren bei der BaFin durchlaufen, bei dem u.a. ein gewisses Eigenkapital und eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nachzuweisen sind. Ohne diese Erlaubnis ist das Betreiben eines Zahlungsauslösedienstes untersagt.

Kontoinformationsdienste

Neben den Zahlungsauslösediensten werden künftig auch Kontoinformationsdienste, wie bspw. „Numbrs“,  als Dritte Zahlungsdienstleister qualifiziert. Unter einem Kontoinformationsdienst versteht man einen Online-Dienst, der dem Zahlungsdienstnutzer die Mitteilung konsolidierter Informationen über sein Zahlungskonto bzw. seine Zahlungskonten bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern zur Verfügung stellt. Diese Dienste nutzen dabei eine Online-Schnittstelle des kontoführenden Zahlungsdienstleisters, um dem Zahlungsdienstnutzer „in Echtzeit“ einen Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt zu geben.

Durch die Regulierung der Kontoinformationsdienste soll insbesondere der Schutz der Zahlungs- und Kontodaten der Nutzer dieser Zahlungsdienste erreicht werden. Anders als die Zahlungsauslösedienste benötigen die Kontoinformationsdienste aber keine Zulassung als Zahlungsinstitut. Ausreichend ist vielmehr eine Registrierung bei der BaFin und der European Banking Authority (EBA). Um in dieses Register aufgenommen zu werden, müssen weniger Voraussetzungen erfüllt werden als für eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut. Dennoch müssen zukünftig auch Kontoinformationsdienste eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine gleichwertige Garantie abgeschlossen haben.

Fazit

Wenngleich für Dritte Zahlungsdienstleister neue Geschäftsbereiche eröffnet werden, läuft für sie zugleich der „Countdown“. So droht mit der Überprüfung des eigenen Geschäftsmodells auf seine Vereinbarkeit und ggf. Anpassung an die (neuen) aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht nur erheblicher Aufwand, sondern müssen auch mit kurzen Übergangsregelungen  kalkulieren. Dritte Zahlungsdienstleister können nur noch 18 Monate nach Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards zur starken Kundenauthentifizierung ihre Tätigkeit nach Maßgabe des derzeit geltenden Rechts ausüben. Aus diesem Grunde müssen sie Vorbereitungen im Hinblick auf ein Erlaubnisverfahren zügig ergreifen. Bei der Überprüfung des Geschäftsmodells stehen Anbieter darüber hinaus vor der Herausforderung, dass bei der Abgrenzung des Zahlungsauslösedienstes und des Kontoinformationsdienstes noch zahlreiche Fragen ungeklärt sind und daher weitere Ausführungen in der Gesetzesbegründung begrüßenswert wären

Autor

Rechtsanwalt Dr. Christian Conreder ist Manager bei der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am Standort Hamburg und Mitglied der Praxisgruppe Financial Services. Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich die Bereiche des Zahlungsverkehrs- und Kapitalanlagerechts. Neben Emissionshäusern und Family Offices berät er u. a. Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und FinTechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen. Weiterhin veröffentlicht er regelmäßig zu diesen Themen.

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